Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 07.12.1975 — BGBl. Nr. 591/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.12.1975 BGBl. Nr. 591/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1975,

Typ

Vertrag – Sambia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.12.1975BGBl. Nr. 591/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

ARTIKEL römisch zwei

Ziffer eins Die Regierung der Republik Sambia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.

Ziffer 2 Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen Rückzahlungstabelle zahlbar.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10004198

Dokumentnummer

NOR40040795