Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 07.12.1975 — BGBl. Nr. 591/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.12.1975 BGBl. Nr. 591/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1975,

Typ

Vertrag – Sambia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.12.1975BGBl. Nr. 591/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

ARTIKEL römisch drei

Ziffer eins Das der Regierung der Republik Sambia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist nach 7 tilgungsfreien Jahren innerhalb von 25 Jahren zurückzuzahlen.

Ziffer 2 Die Regierung der Republik Sambia wird der österreichischen Bundesregierung das nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen in 18 Raten zurückzahlen, von denen sich 17 auf je 1 Million Schilling und eine auf 1,5 Millionen Schilling belaufen.

Ziffer 3 Die erste Rückzahlung wird am 31. Dezember 1982 geleistet. Die übrigen Rückzahlungen werden jährlich am 31. Dezember eines jeden Jahres geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10004198

Dokumentnummer

NOR40040796