Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1975Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
1.Ziffer eins Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Regierung der Republik Sambia ein unverzinsliches Konto in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen unter der Bezeichnung „Regierung der Republik Sambia“ eröffnet.
2.Ziffer 2 Das Ministerium für Planung und Finanzen der Republik Sambia wird hinsichtlich der Inanspruchnahme dieses Darlehens als Bevollmächtigter der Republik Sambia auftreten. Die näheren Bestimmungen bezüglich der Zahlungen werden von der Oesterreichischen Nationalbank direkt mit der Bank von Sambia („Bank of Zambia“) vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Dokumentnummer
NOR40040798