Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1975Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihnen nahestehenden Personen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046207
Alte Dokumentnummer
N3197517954L