Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 04.12.1974 — BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute04.12.1974 BGBl. Nr. 63/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 63/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihnen nahestehenden Personen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046207

Alte Dokumentnummer

N3197517954L