Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1975Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 12
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftsteuern vom 12. November 1953 *) außer Kraft, soweit es durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht bereits außer Kraft getreten ist. Seine nach Satz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aber auf Nachlässe von Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1975 verstorben sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1954,
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046208
Alte Dokumentnummer
N3197517955L