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Art. 15

Fassungen
ab 02.02.2007 — BGBl. III Nr. 22/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute02.02.2007 § → § BGBl. III Nr. 22/2007
Art. 1501.05.199501.02.2007 § → § BGBl. Nr. 161/1995
Art. 1504.12.197430.04.1995 BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.02.2007BGBl. III Nr. 22/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,.

Text

Artikel 15

Ziffer eins Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. Litera a
    der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
  2. Litera b
    Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
  3. Litera c
    die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

Ziffer 3 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Ziffer 4 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,)

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A15/NOR40086674