Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1975Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046372
Alte Dokumentnummer
N3197541893J