Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 22/2007Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26aArtikel 26 a
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art IX Z 2, BGBl. III Nr. 22/2007.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,.
Text
Artikel 26a
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Maßnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.
2.Ziffer 2 Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.
3.Ziffer 3 Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;
Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR40086678