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Art. 26a

Fassungen
ab 02.02.2007 — BGBl. III Nr. 22/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26a heute02.02.2007 BGBl. III Nr. 22/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26 a

Inkrafttretensdatum

02.02.2007BGBl. III Nr. 22/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2007,.

Text

Artikel 26a

Ziffer eins Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Maßnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.

Ziffer 2 Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.

Ziffer 3 Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat

  1. Litera a
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  2. Litera b
    Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
  3. Litera c
    Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;
  4. Litera d
    Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR40086678

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A26a/NOR40086678