Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 04.02.1975 — BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.02.1975 BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.02.1975BGBl. Nr. 65/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch drei. Teil
Entlastung von der österreichischen Abzugssteuer von Lizenzgebühren

Artikel 8

(1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger der Lizenzgebühren hat die Herabsetzung der österreichischen Abzugssteuer auf 5 vom hundert schriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (Artikel 3,) bei dem Finanzamt zu beantragen, an das der österreichische Schuldner der Lizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.

(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unter Abzug der auf 5 vom hundert begrenzten Abzugssteuer kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren gestellt werden.

(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem 5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogen worden, so kann innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzgebühren fällig geworden sind (Artikel 28, Absatz 3, des Abkommens), die Erstattung der zuviel erhobenen Steuer beantragt werden.

(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046255

Alte Dokumentnummer

N3197520328L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/65/A8/NOR12046255