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Art. 9

Fassungen
ab 04.02.1975 — BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.02.1975 BGBl. Nr. 65/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.02.1975BGBl. Nr. 65/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch vier. Teil
Erstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer

Artikel 9

(1) Der in Österreich ansässige Einkommensempfänger hat die Erstattung der schweizerischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind (Artikel 28, Absatz 3, des Abkommens), bei dem zuständigen österreichischen Finanzamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 2,) beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046261

Alte Dokumentnummer

N3197520334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/65/A9/NOR12046261