Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1975Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 5
Die im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerichten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr anzuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden können.Die im Teil römisch fünf des Vermögensvertrages enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerichten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr anzuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr unterbreitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40001419