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Art. 6

Fassungen
ab 06.05.1975 — BGBl. Nr. 222/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.05.1975 BGBl. Nr. 222/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1975,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.05.1975BGBl. Nr. 222/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Monate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schiedsgericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Monate fortsetzt.
  2. Absatz 2,Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde über, die das Schiedsgericht befaßt hatte.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001420