Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976,)
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die im § 2 Abs. 2 angeführten Ausgaben sind nur insoweit vom Grundbetrag (§ 2 Abs. 1) abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 1 bis 3 ermittelten Einkünfte angefallen sind. Soweit solche Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 vorletzter Satz ermittelten Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt. Die im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Ausgaben sind nur insoweit vom Grundbetrag (Paragraph 2, Absatz eins,) abzuziehen, als sie im Rahmen der nach den Durchschnittssätzen des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 ermittelten Einkünfte angefallen sind. Soweit solche Ausgaben den nach den Durchschnittssätzen des Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz eins, vorletzter Satz ermittelten Einkünften zuzuordnen sind, ist der Abzug mit den sich aus der Anwendung dieser Durchschnittssätze ergebenden Beträgen begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046428
Alte Dokumentnummer
N3197611434P