Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1976,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, vorletzter Satz und Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046429
Alte Dokumentnummer
N3197611435P