Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1. 1. 2002
§ 8a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 59/2001 Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.Der Vergütungsanspruch nach Paragraph eins, steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 2 900 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.
(3)Absatz 3,Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40018959