Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1. 1. 1997
§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996 Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
Text
§ 2. (1) Der Vergütungsanspruch nach § 1 steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.Paragraph 2, (1) Der Vergütungsanspruch nach Paragraph eins, steht auch den im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern der ausländischen Vertretungsbehörden für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Die Vergütung darf für das einzelne Mitglied der ausländischen Vertretungsbehörde den Gesamtbetrag von 40 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die auf den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, auf die Miete der privaten Wohnräumlichkeiten sowie auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallende Umsatzsteuer ist ohne Anrechnung auf diese Grenze voll zu vergüten.
(3)Absatz 3,Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.Für Personen, die im Sinn des Artikels 38 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind, besteht keine Vergütungsberechtigung.
Dokumentnummer
NOR12055785
Alte Dokumentnummer
N3199660622J