Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 1997
§ 8a idF BGBl. Nr. 798/1996 Paragraph 8 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
Text
§ 3. (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 1 000 S beträgt.Paragraph 3, (1) Ein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung besteht nur hinsichtlich jener Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer mindestens 1 000 S beträgt.
(2)Absatz 2,Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des § 11 des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Abs. 1 maßgebend.Werden von einem Unternehmer mehrere Leistungen gemeinsam erbracht und wird hierüber nach den üblichen Regeln des Geschäftsverkehrs eine einheitliche Rechnung im Sinn des Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt, so ist das Gesamtentgelt der Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer für die Beurteilung der Vergütungsberechtigung gemäß Absatz eins, maßgebend.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 798/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,) (4)Absatz 4,Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, daß österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbarte abgabenrechtliche Stellung zukommt.
Schlagworte
Lebensmittel, Zigarette, Gegenseitigkeit, Reziprozität, Zigarre
Dokumentnummer
NOR12055786
Alte Dokumentnummer
N3199660623J