Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (§ 8 BGBl. Nr. 257/1976)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1974 bzw. ab 1. 1. 1975 (Paragraph 8, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,)
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist unter Anschluß der Originalrechnungen oder von Rechnungskopien auf dem amtlich aufgelegten Vordruck beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten einzureichen, das die Weiterleitung an das zur Entscheidung zuständige Bundesministerium für Finanzen unter Beifügung einer Stellungnahme besorgt. Die Einreichung hat durch die ausländischen Vertretungsbehörden und im Fall des vergütungsberechtigten Personals internationaler Organisationen durch die internationale Organisation zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu stellen, in dem die Voraussetzungen für die Umsatzsteuervergütung vorliegen. Diese Frist kann über Antrag erstreckt werden. Der Antrag muß sämtliche Vergütungsansprüche, die innerhalb eines Abrechnungszeitraumes entstanden sind, enthalten. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr.
(3)Absatz 3,Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12046436
Alte Dokumentnummer
N3197612307P