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Art. 2

Fassungen
ab 30.08.1976 — BGBl. Nr. 445/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.08.1976 BGBl. Nr. 445/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzhilfe (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1976,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.08.1976BGBl. Nr. 445/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Das Darlehen wird für 30 Jahre, einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gewährt und ist in 40 gleichen halbjährlichen Raten jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Zinssatz beträgt 2% p. a. Die Zinsen werden vom ausgenützten und noch offenen Kapitalbetrag berechnet und sind am 1. Jänner und am 1. Juli eines jeden Jahres zu begleichen.
  3. Absatz 3,Kapital und Zinsen des Darlehens sind frei von jeder gesetzlichen oder sonstigen in der Islamischen Republik Pakistan geltenden Beschränkung in freien österreichischen Schilling auf das Konto des österreichischen ERP-Fonds bei der Oesterreichischen Nationalbank zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

10004231

Dokumentnummer

NOR12046573

alte Dokumentnummer

N3197644821L