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Art. 3

Fassungen
ab 30.08.1976 — BGBl. Nr. 445/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute30.08.1976 BGBl. Nr. 445/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzhilfe (Pakistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1976,

Typ

Vertrag – Pakistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.08.1976BGBl. Nr. 445/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

Der Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan erklärt sich bereit, der Oesterreichischen Nationalbank, sobald die Gesamtsumme der notifizierten Zahlungen den Betrag von 7,5 Mio. öS erreicht hat, einen Satz von 10 Schuldurkunden zu übergeben, von denen jede auf 750 000,- öS Kapital und auf einen der halbjährlichen Rückzahlungstermine lautet. Gleichartige Sätze von Schuldurkunden werden hinsichtlich jeder folgenden Zahlung von 7,5 Mio. öS übergeben, bis die Gesamtsumme von 30 Mio. öS erreicht ist. Sollte die Darlehenssumme nicht zur Gänze verwendet werden, sind die letztfälligen Schuldurkunden auf einen entsprechend verminderten Betrag auszustellen. Bei Zahlung jeder halbjährlichen Rate wird die Oesterreichische Nationalbank dem Minister für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan die entsprechenden Schuldurkunden zurückstellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

10004231

Dokumentnummer

NOR12046574

Alte Dokumentnummer

N3197644822L