Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzhilfe (Pakistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1976Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Das Darlehen kann nur für die Finanzierung von Verträgen zwischen österreichischen und pakistanischen Firmen über die Lieferung von Waren gemäß Art. 1 Abs. 1 herangezogen werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.Das Darlehen kann nur für die Finanzierung von Verträgen zwischen österreichischen und pakistanischen Firmen über die Lieferung von Waren gemäß Artikel eins, Absatz eins, herangezogen werden, die möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank wird die Ermächtigungsschreiben des Ministers für Handel und Fremdenverkehr der Islamischen Republik Pakistan als bankgeschäftliche Aufträge behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR12046575
Alte Dokumentnummer
N3197644823L