Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 09.02.1976 — BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute09.02.1976 BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1976,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.02.1976BGBl. Nr. 51/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Der Vertragstaat, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046563

Alte Dokumentnummer

N3197637862J