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Art. 9

Fassungen
ab 09.02.1976 — BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute09.02.1976 BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1976,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

09.02.1976BGBl. Nr. 51/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Schuldenabzug

  1. Absatz eins,Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebstätte eines Unternehmens oder mit einer Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung zusammenhängen, und Schulden, die mit einem Betrieb der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt zusammenhängen, vom Wert des in Artikel 6 bzw. des in Artikel 1 genannten Vermögens abgezogen.
  3. Absatz 3,Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 8 gilt.
  4. Absatz 4,Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragstaat nach den Absätzen 1, 2 und 3 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
  5. Absatz 5,Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, abgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046562

Alte Dokumentnummer

N3197637861J