Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1976Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern (-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang oder Steuern (Gebühren) von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3)Absatz 3,Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
in der Ungarischen Volksrepublik:
die Erbschaftsgebühr,
in der Republik Österreich:
die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Schlagworte
Nachlaßsteuer, Nachlaßgebühr, Erbanfallgebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046555
alte Dokumentnummer
N3197637854J