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Art. 2

Fassungen
ab 09.02.1976 — BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.02.1976 BGBl. Nr. 51/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1976,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.02.1976BGBl. Nr. 51/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern (Gebühren), die von Todes wegen als Nachlaßsteuern (-gebühren), Erbanfallsteuern (-gebühren), Abgaben (Gebühren) vom Vermögensübergang oder Steuern (Gebühren) von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
  3. Absatz 3,Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
    1. Litera a
      in der Ungarischen Volksrepublik:
      die Erbschaftsgebühr,
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerb von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Schlagworte

Nachlaßsteuer, Nachlaßgebühr, Erbanfallgebühr

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004233

Dokumentnummer

NOR12046555

alte Dokumentnummer

N3197637854J