Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1976Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
1.Ziffer eins in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,
2.Ziffer 2 in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12046556
Alte Dokumentnummer
N3197637855J