Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1976Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Staatliche und andere öffentliche Funktionen
(1)Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten der Österreichischen Handelsdelegation in Brasilien empfangen werden, wenn der Empfänger nicht die brasilianische Staatsbürgerschaft besitzt.
(4)Absatz 4,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12046513
Alte Dokumentnummer
N3197637812J