Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Staatliche und andere öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten der Österreichischen Handelsdelegation in Brasilien empfangen werden, wenn der Empfänger nicht die brasilianische Staatsbürgerschaft besitzt.
  4. Absatz 4,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046513

Alte Dokumentnummer

N3197637812J