Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1976Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Studenten
(1)Absatz eins,Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2)Absatz 2,Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, aus einer Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Vertragstaat für Zwecke der Ausbildung für einen Zeitraum erhält, der insgesamt 183 Tage im betreffenden Jahr nicht übersteigt, sind von der Besteuerung in dem anderen Staat ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12046514
Alte Dokumentnummer
N3197637813J