Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1976Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte gezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12046515
Alte Dokumentnummer
N3197637814J