Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1976Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
In Brasilien:
Die Einkommensteuer, ausgenommen die Steuer auf überhöhte Überweisungen und für Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (im folgenden als „brasilianische Steuer“ bezeichnet).
In Österreich:
der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;
die Sonderabgabe vom Einkommen;
der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;
die Sonderabgabe vom Vermögen;
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
(2)Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 Abs. 7. mit.Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 7, mit.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12046496
Alte Dokumentnummer
N3197637795J