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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Brasilien“ die Föderative Republik Brasilien;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    3. Litera c
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Brasilien oder Österreich;
    4. Litera d
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Ziffer eins
        in Brasilien: den Finanzminister, den Sekretär für Bundesfinanzen oder deren bevollmächtigte Vertreter;
      2. Ziffer 2
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046497

Alte Dokumentnummer

N3197637796J