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Art. 28

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Brasilia ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
    1. Litera a
      In Brasilien:
      1. Ziffer römisch eins
        Hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres gezahlt oder überwiesen werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
      2. Ziffer römisch zwei
        Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Steuern in dem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
    2. Litera b
      In Österreich:
      Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist Artikel 8 dieses Abkommens auf alle Steuern, ausgenommen die österreichische Lohnsummensteuer, anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1968 erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046522

Alte Dokumentnummer

N3197637821J