Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1976Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 28
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Brasilia ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:
In Brasilien:
Hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres gezahlt oder überwiesen werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Steuern in dem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
In Österreich:
Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3)Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist Artikel 8 dieses Abkommens auf alle Steuern, ausgenommen die österreichische Lohnsummensteuer, anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1968 erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12046522
Alte Dokumentnummer
N3197637821J