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Art. 29

Fassungen
ab 01.07.1976 — BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.07.1976 BGBl. Nr. 431/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1976BGBl. Nr. 431/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Außerkrafttreten

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach Ablauf von 3 Jahren nach seinem Inkrafttreten auf diplomatischem Wege am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:

  1. Litera a
    In Brasilien:
    1. Ziffer römisch eins
      Hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern, auf Beträge, die vor dem Ende des Kalenderjahres gezahlt oder überwiesen werden, in dem die Kündigung erfolgt ist.
    2. Ziffer römisch zwei
      Hinsichtlich anderer in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Steuern in dem Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
  2. Litera b
    In Österreich:
    Für alle Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen, zu Wien, am 24. Mai 1975 in zwei Ausfertigungen in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046523

Alte Dokumentnummer

N3197637822J