Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
ÄNDERUNGEN
(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel römisch zwei Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.
(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung
des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1,des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel römisch neun Abschnitt 1,
des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) unddes Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel römisch zwei Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel römisch vier Abschnitt 3 Buchstabe (g) und
der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.der Haftungsbeschränkung nach Artikel römisch zwei Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel römisch vier Abschnitt 5.
(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Dokumentnummer
NOR40100523