Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1231.12.198731.12.2007 BGBl. Nr. 85/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch zwölf

ÄNDERUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel römisch zwei Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung

  1. Absatz i,
    des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel römisch neun Abschnitt 1,
  2. Absatz i, i,
    des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel römisch zwei Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel römisch vier Abschnitt 3 Buchstabe (g) und
  3. Absatz i, i, i,
    der Haftungsbeschränkung nach Artikel römisch zwei Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel römisch vier Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR40100523