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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1310.01.197731.12.2007 BGBl. Nr. 174/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel römisch acht Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR40100524