Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 10.01.1977 — BGBl. Nr. 174/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute10.01.1977 BGBl. Nr. 174/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

10.01.1977BGBl. Nr. 174/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.

Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Abschnitt 3. Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011

Gesetzesnummer

10004253

Dokumentnummer

NOR40075344