Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1977Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle
Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.
Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen
Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3. Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.
Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011
Dokumentnummer
NOR40075344