Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Polen) – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1977 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Quellenbesteuerung in der Volksrepublik Polen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden legt zur Herbeiführung der Entlastung von der polnischen Steuer der die Dividenden zahlenden polnischen Gesellschaft eine Wohnsitzbescheinigung vor. Auf Grund dieser Wohnsitzbescheinigung wird die Gesellschaft den Abzug der polnischen Steuer zum ermäßigten Satz (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens) vornehmen.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 angeführte Bescheinigung wird in folgender Form erteilt:

im Sinne von Artikel 4 des Abkommens vom 2. Oktober 1974 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in Österreich ansässig war.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12046720
Alte Dokumentnummer
N3197735657J