Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über Behälter (1972)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1986Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1986,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
ANLAGE 1
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KENNZEICHNUNG DER BEHÄLTER
(1)Absatz eins,Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
Die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters;
die dem Behälter vom Eigentümer oder Halter gegebenen Erkennungszeichen und -nummern;
das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.
(2)Absatz 2,Das Land, in dem der Behälter beheimatet ist, kann ausgeschrieben oder in Form des ISO-alpha-2-Landescodes, der im internationalen Standard ISO 3166 vorgesehen ist, angegeben werden oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen. Jedes Land kann die Verwendung seines Namens oder seines Zeichens auf dem Behälter von der Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften abhängig machen. Der Eigentümer oder Halter kann entweder mit seinem vollen Namen oder einer feststehenden Kennzeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen.
(3)Absatz 3,Die zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassenen Behälter müssen außerdem die folgenden Angaben tragen, die nach Anlage 5 auch auf der Zulassungstafel anzubringen sind:
Die ihnen vom Hersteller gegebene Seriennummer (Fabrikationsnummer) und,
wenn sie nach dem Typ zugelassen sind, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs.
Schlagworte
Erkennungsbuchstabe, Erkennungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12046710
Alte Dokumentnummer
N3197726725L