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Anl. 2

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 567/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE 2

VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR NACH ARTIKEL 7 DIESES ABKOMMENS

  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.
  2. Absatz 2,Folgende Vorschriften sind anzuwenden:
    1. Litera a
      Der Behältereigentümer oder -halter muß in dem Land, in das die Behälter vorübergehend eingeführt werden sollen, vertreten sein;
    2. Litera b
      der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen verpflichtet sich schriftlich,
      1. Litera i
        den Zollbehörden dieses Landes auf deren Wunsch genaue Angaben über die Bewegungen jedes vorübergehend eingeführten Behälters einschließlich des Tages und des Ortes des Eintrittes in das und des Austrittes aus dem betreffenden Land zu machen;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Eingangsabgaben zu entrichten, die fällig werden, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht erfüllt sind.

Schlagworte

Behälterhalter

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046711

alte Dokumentnummer

N3197726726L