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Art. 5

Fassungen
ab 17.12.1977 — BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.12.1977 BGBl. Nr. 567/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1972)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.12.1977BGBl. Nr. 567/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
    1. Litera a
      den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
    2. Litera b
      kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder
    3. Litera c
      unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und für die geborgenen Teile und sonstigen Materialien die Eingangsabgaben entrichtet werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.
  2. Absatz 2,Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Absatz eins, vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046686

Alte Dokumentnummer

N3197726701L