Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über Behälter (1972)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1977Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1977,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Ungeachtet der Wiederausfuhrpflicht nach Artikel 4 Absatz 1 brauchen schwer beschädigte Behälter nicht wieder ausgeführt zu werden, wenn sie mit Zustimmung der Zollbehörden des betreffenden Landes nach dessen Vorschriften
den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind, oder
kostenlos den zuständigen Behörden des Landes überlassen werden oder
unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden und für die geborgenen Teile und sonstigen Materialien die Eingangsabgaben entrichtet werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand, in dem sie gestellt werden, zu entrichten sind.
(2)Absatz 2,Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 4 Absatz eins, vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12046686
Alte Dokumentnummer
N3197726701L