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Art. 2

Fassungen
ab 12.12.1977 — BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.12.1977 BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.12.1977BGBl. Nr. 38/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 2

ZWECK UND AUFGABEN

Zweck des Fonds ist es, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, die zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollen. Bei der Verfolgung dieses Zwecks stellt der Fonds Finanzierungsmittel in erster Linie für Vorhaben und Programme zur Verfügung, die eigens dafür bestimmt sind, Systeme der Nahrungsmittelerzeugung einzuführen, auszuweiten oder zu verbessern und damit zusammenhängende Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen einzelstaatlicher Vorrangigkeiten und Strategien zu stärken, wobei die Notwendigkeit der Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in den ärmsten der Länder mit Nahrungsmitteldefizit, das Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern sowie die Bedeutung der Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in den Entwicklungsländern und der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind.

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR40075354