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Art. 3

Fassungen
ab 12.12.1977 — BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute12.12.1977 BGBl. Nr. 38/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.12.1977BGBl. Nr. 38/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 3

MITGLIEDER

Abschnitt 1 — Zulassung

(a) Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer

ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation kann Mitglied des Fonds werden.

(b) Jeder Staatenzusammenschluß, dessen Mitglieder ihm

Befugnisse auf in die Zuständigkeit des Fonds fallenden Gebieten übertragen haben und der in der Lage ist, allen Verpflichtungen eines Mitglieds des Fonds nachzukommen, kann ebenfalls Mitglied des Fonds werden.

Abschnitt 2 — Ursprüngliche Mitglieder und nicht

ursprüngliche Mitglieder

(a) Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen in

Anlage römisch eins, die Bestandteil des Übereinkommens ist, aufgeführten Staaten, die nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b Vertragsparteien werden.

(b) Nicht ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen

anderen Staaten, die nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe c Vertragsparteien werden.

Abschnitt 3 — Einstufung der Mitglieder

(a) Die ursprünglichen Mitglieder werden in eine der drei in Anlage römisch eins vorgesehenen Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingestuft. Nicht ursprüngliche Mitglieder werden vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied eingestuft.

(b) Die Einstufung eines Mitglieds kann vom Gouverneursrat mit

Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds geändert werden.

Abschnitt 4 — Beschränkung der Haftung

Ein Mitglied ist nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Gesetzesnummer

10004267

Dokumentnummer

NOR40075355