Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 04.09.1978 — BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute04.09.1978 BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

04.09.1978BGBl. Nr. 516/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit zahlt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einer in diesem Staat ansässigen Person ausgeübt, die nicht Staatsangehörige des erstgenannten Staates ist, so dürfen die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogrammes eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Sachverständige gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046826

Alte Dokumentnummer

N3197837783J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/516/A19/NOR12046826