Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 04.09.1978 — BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute04.09.1978 BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

04.09.1978BGBl. Nr. 516/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Studenten, Lehrlinge und Praktikanten

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein Praktikant, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, welche die in Absatz 1 genannten Personen für eine unselbständige Tätigkeit beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046827

Alte Dokumentnummer

N3197837784J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/516/A20/NOR12046827