Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1978Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tunis ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in jedem der beiden Staaten anzuwenden
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den Einkünften, die ab 1. Jänner des Jahres zugeflossen oder gezahlt worden sind, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden;
auf sonstige Steuern für Erhebungszeiträume, die ab 31. Dezember des Jahres enden, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046835
Alte Dokumentnummer
N3197837792J