Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1978Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch das Abkommen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Fall einer vor dem 1. Juli eines solchen Jahres erfolgenden Kündigung wird das Abkommen in beiden Vertragsstaaten letztmals angewendet
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
auf die sonstigen Steuern für die vor dem 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträume.
Geschehen zu Wien am 23. Juni 1977
in zweifacher Urschrift
in französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046836
Alte Dokumentnummer
N3197837793J