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Art. 29

Fassungen
ab 04.09.1978 — BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute04.09.1978 BGBl. Nr. 516/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

04.09.1978BGBl. Nr. 516/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann jedoch das Abkommen fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Fall einer vor dem 1. Juli eines solchen Jahres erfolgenden Kündigung wird das Abkommen in beiden Vertragsstaaten letztmals angewendet

  1. Litera a
    auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
  2. Litera b
    auf die sonstigen Steuern für die vor dem 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträume.

Geschehen zu Wien am 23. Juni 1977
in zweifacher Urschrift
in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10004270

Dokumentnummer

NOR12046836

Alte Dokumentnummer

N3197837793J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/516/A29/NOR12046836