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Art. 13

Fassungen
ab 20.03.1978 — BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute20.03.1978 BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

20.03.1978BGBl. Nr. 112/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil römisch eins festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil römisch zwei der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.
  2. Absatz 2,Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A13/NOR40062867