Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 20.03.1978 — BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute20.03.1978 BGBl. Nr. 112/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.03.1978BGBl. Nr. 112/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Zulassung von Straßenfahrzeugen oder Behältern, die den Vorschriften der Artikel 12 und 13 nicht entsprechen, nicht als gültig anzuerkennen. Die Vertragsparteien werden jedoch eine Verzögerung der Beförderung vermeiden, wenn die festgestellten Mängel von geringer Bedeutung sind und keine Schmuggelgefahr besteht.
  2. Absatz 2,Straßenfahrzeuge oder Behälter, die den für ihre Zulassung maßgebenden Bedingungen nicht mehr entsprechen, dürfen erst dann wieder zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden, wenn ihr ursprünglicher Zustand wiederhergestellt oder das Fahrzeug bzw. der Behälter erneut zugelassen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40062868

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/112/A14/NOR40062868