Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die Gesamtheit der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Abgaben beziehen;
„Zollverwaltungen“ die zur Vollziehung der in Ziffer 1 genannten Vorschriften zuständigen Verwaltungen;
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der in den unter Ziffer 1 genannten Vorschriften festgelegten Verpflichtungen zur Stellung oder Erklärung von Waren sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046837
Alte Dokumentnummer
N3197844825L