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Art. 3

Fassungen
17.07.1978 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 317.07.197822.06.2009 BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.07.1978BGBl. Nr. 237/1978

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen auf Ersuchen
    1. Litera a
      einander Mitteilung über Waren machen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates verbracht wurden und bei denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des einen Staates oder beider Staaten Gegenstand einer Zuwiderhandlung waren;
    2. Litera b
      einander Bestätigungen erteilen, ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das Gebiet dieses Staates eingeführt und welcher Zollabfertigung sie dort unterzogen wurden;
    3. Litera c
      Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des anderen Staates zu Zuwiderhandlungen benutzt werden, im Rahmen des Möglichen überwachen und das Ergebnis dieser Überwachung der ersuchenden Zollverwaltung mitteilen.
  3. Absatz 3,Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2 werden auch unaufgefordert gemacht, wenn die Zuwiderhandlung Suchtgifte zum Gegenstand hat.
  4. Absatz 4,Die Zollverwaltungen leiten einander auf Ersuchen oder unaufgefordert Mitteilungen über festgestellte neue Mittel und Wege zur Begehung von Zuwiderhandlungen zu.
  5. Absatz 5,Die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen trifft die ersuchte Zollverwaltung durch ihre Organe im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Landfahrzeug, Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10004272

Dokumentnummer

NOR12046839

Alte Dokumentnummer

N3197844827L