Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Abkommens leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen auf Ersuchen
einander Mitteilung über Waren machen, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates verbracht wurden und bei denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des einen Staates oder beider Staaten Gegenstand einer Zuwiderhandlung waren;
einander Bestätigungen erteilen, ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das Gebiet dieses Staates eingeführt und welcher Zollabfertigung sie dort unterzogen wurden;
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie im Gebiet des anderen Staates zu Zuwiderhandlungen benutzt werden, im Rahmen des Möglichen überwachen und das Ergebnis dieser Überwachung der ersuchenden Zollverwaltung mitteilen.
(3)Absatz 3,Mitteilungen im Sinne des Absatzes 2 werden auch unaufgefordert gemacht, wenn die Zuwiderhandlung Suchtgifte zum Gegenstand hat.
(4)Absatz 4,Die Zollverwaltungen leiten einander auf Ersuchen oder unaufgefordert Mitteilungen über festgestellte neue Mittel und Wege zur Begehung von Zuwiderhandlungen zu.
(5)Absatz 5,Die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Maßnahmen trifft die ersuchte Zollverwaltung durch ihre Organe im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften.
Schlagworte
Landfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046839
Alte Dokumentnummer
N3197844827L