Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 03.07.1978 — BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.07.1978 BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.07.1978BGBl. Nr. 278/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

Ausnahmen von der Unterstützung

  1. Absatz eins,Die Unterstützung kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt, dem die ersuchende Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004273

Dokumentnummer

NOR12046866

Alte Dokumentnummer

N3197845297J